Wer trägt die Kosten der Beerdigung ??

Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.03.2009 - 27 K 2642/08

Anmerkung von Rechtsanwältin Verena Jörg:

Das Gesetz sieht in § 1968 BGB vor, dass der Erbe die Beerdigungskosten für die Bestattung des Verstorbenen trägt.

Schlägt man eine Erbschaft aus, so ist man nicht mehr Erbe und müsste gemäß der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch keine Beerdigungskosten mehr tragen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 20.03.2009 - 27 K 2642/08 entschieden, dass nach dem Bestattungsgesetz des Bundeslandes und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Angehörigen dennoch auf Zahlung der Bestattungskostenin Anspruch genommen werden können.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Pflicht für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehen würde - dies wäre eine öffentlich-rechtliche Pflicht.

Dies bedeutet, dass der Bürger seinen Mitbürger gegenüber aus Gründen der Gesundheit der Allgemeinheit verpflichtet ist, für eine Beerdigung des Leichnams zu sorgen.

Das Zivilrecht, also das Bürgerliche Gesetzbuch, dass bestimmt, dass der Erbe für die Beerdigungskosten auzukommen hat ist hierfür nicht maßgebend.

Deshalb kann die Behörde, die eine Beerdigung vornimmt, um Gesundheitsschäden der Allgemeinheit durch Nichtbestattung des Leichnams zu verhindern, die Kosten hierfür auch von den Angehörigen ersetzt verlangen, die nicht mehr Erben sind, weil sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Eine Ausschlagung schützt also nicht mehr vor der Kostentragung der Beerdigungskosten.


Eingestellt am 22.10.2009 von Rechtsanwältin Verena Jörg
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